Es stand mal wieder eine Recherche zum KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künsten und der Photographie – beknackter Name, ich weiss) an. Trotz des wenig erklärenden Namens ist dies ein sehr wichtiges Gesetz, behandelt es doch in § 22 KUG das Recht am eigenen Bild und § 23 KUG die dazu bestehenden Einschränkungen (auf juristisch “Schranken”). Bei der Suche nach einschlägigen Entscheidungen zu meinem Fall stoße ich auf folgenden Leitsatz:
Soweit eingewandt wird, dass Szenen nach Regieanweisung gedreht worden seien, ist
zu bedenken, dass die Sendung “Super-Nanny” der Verfügungsklägerin bekannt und ihr
klar sein musste, dass diese Sendung keinen Dokumentarfilm darstellt und das nach
dem filmischen Konzept die Konfliktdarstellung durch Handlungsanweisungen des
Produktionsleiters konkretisiert und gefördert werden.