In einschlägigen Anwaltsforen wurde gestern von einer Briefflut der im Filesharing-Bereich einschlägig bekannten Kanzlei Urmann + Collegen berichtet. Die Kanzlei lässt offenbar allen angeblichen Tätern einer Urheberrechtsverletzung der peinlichen Art, die bereits auf eine Abmahnung eine vorsorgliche Unterlassungserklärung abgegeben haben, eine etwas “andere Weihnachtspost” zukommen. Darin wird der vermeintliche Verletzer aufgefordert nunmehr nach RVG und einem Streitwert von 25.000,- € sowie als Schadensersatz ein Art “Weihnachtsgeschenk” in Höhe von 1.286,80 € an die Rechteinhaber bzw deren Anwälte zu überweisen.
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Zu früh gefreut – Update BGH Entscheidung “Sommer unseres Lebens”
30
Jun
Bei Veröffentlichung der Pressemitteilung zur Entscheidung “Sommer unseres Lebens” des BGH (AZ: I ZR 121/08) war der Jubel groß, schließlich konnte man der Pressemitteillung bei entsprechender Auslegung entnehmen, dass der BGH sich für eine Anwendung des § 97a Absatz 2 UrhG ausgesprochen hätte. Dies würde in der Konsequenz eine Deckelung der Abmahngebühren einer Filesharingabmahnung auf 100,- € pro Abmahnung bei einer “Ein-Song/Titel-Abmahnung” bedeuten.
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