Das „Framing“ (also das Einbetten von Youtube Videos und Videos anderer Portale in die eigene Webseite oder Blog ) ist mittlerweile so einfach, dass es auch der grobe Laie hinbekommt, man muss lediglich einen vordifinierten Html-Code einfügen bzw bei seinem CMS System den Link eingeben.  Angesichts der Allgegenwärtigkeit von eingebetteten Videos im Internet scheint die Rechtslage hierzu auch klar zu sein.

Leider stimmt dies ganz und gar nicht.

Aktuell liegt eine Anfrage des BGH zur Zulässigkeit von Framing dem EuGH vor. Inhaltlich geht es – grob gesagt – darum, ob die Darstellung von Videos, die von einem Dritten gehostet werden, eine eigene Nutzungsart im Sinne des Urheberrechts gemäß Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist, für die derjenige, der das Video einbettet, haften muss.

In dem Fall hatte ein Wettbewerber ein Video des Videoherstellers auf seiner Webseite im Wege des Framing gezeigt. Das Video selber war von einem Dritten, ohne die  entsprechenden Rechte inne zu haben, auf Youtube hochgeladen worden. Der Videohersteller möchte nun Schadensersatz von dem Wettbewerber, der Wettbewerber beruft sich darauf, dass nicht er das Video hochgeladen habe und er auch keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme auf das Video gehabt habe.

Bisher ging der BGH davon aus, dass das Framing keine urheberrechtliche Nutzung im Sinne des § 19a UrhG ist, da  derjenige, der das Video einbettet, keinerlei Einflussmöglichkeit auf das Video selber hat. Diese Einflussmöglichkeit hat nur derjenige, der das Video auf das Videoportal hochgeladen hat. Dies hätte nach der Rechtsprechung des BGH zur Folge, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt und der Wettbewerber keinen Schadensersatz zahlen muss.

Da der BGH aber die EU-Richtlinien bei seiner Rechtsprechung beachten muss, hat sich der BGH auch die Richtlinie NR 2001/29/EG noch einmal angesehen. Und da sind sich die Richter des 1 Zivilsenats nicht sicher, ob Ihre Auslegung auch mit der EU-Richtlinie übereinstimmt. Daher haben die Richter des 1 Zivilsenats eine Anfrage zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Abhängig von der Entscheidung des EuGH wird nun auch der BGH entscheiden. Ist der EuGH der Meinung, dass auch das Framing eine Widergabe im Sinne des Art 3 Abs 3 der Richtlinie NR 2001/29/EG ist, wird der Wettbewerber wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt werden.

Eine solche Entscheidung würde weitreichende Folgen haben: Derzeit sind eine Vielzahl von Videomitschnitten auf den Videoportalen erhältlich und werden kräftig im Rahmen des Framing „verbreitet“ . Eine Urheberrechtswidrigkeit des Framings würde meiner Einschätzung nach zu einer neuen Abmahnwelle führen, da nun wiederum in Deutschland „greifbare“ Rechtsverletzer relativ einfach wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden könnten.

Die mündliche Verhandlung vor dem BGH ist für den 18.4.2014 angesetzt. Ein Termin den man sich im Kalender markieren sollte.

Nebenbei hat ein Satz des Vorlagenbeschluss des BGH auch durchaus Indizwirkung für ein anderes Verfahren. Wie hier bereits berichtet

möchte der Kollege Kompa vor dem BGH klären, ob derjenige, der ein Video eines Dritten im Rahmen des Framing darstellt, für die darin getroffenen Aussagen und eventuellen Rechtsverletzungen haftet.

Unter Randnummer 12 des Vorlagenbeschlusses hat der BGH folgendes zu dem Thema geschrieben:

Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt danach grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Beklagten sich den Film durch Einbettung in ihre Webseiten zu eigen gemacht haben. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den – tatsächlich unzutreffenden – Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt und nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 49 f.; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 46; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rn. 29; Ott, ZUM 2004, 357, 363 f.; ders., MMR 2007, 260, 263 f.; ders., ZUM 2008, 556, 559; Conrad, CR 2013, 305, 314; vgl. auch OLG Köln, MMR 2012, 552; aA OLG Düsseldorf, ZUM 2012, 327, 328; LG München I, ZUM 2007, 224, 225 ff.; ZUM 2013, 230, 234 f.; Schulze, ZUM 2011, 2, 10; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 216, 222 f. und 226; vgl. auch v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.3.35).

Hier schimmert meiner Ansicht nach die Meinung des BGH durch, dass ein Framing – ohne gesonderten Hinweis, dass man sich die Inhalt nicht zu Eigen macht – auch immer ein Aneignen der in dem Film genannten Positionen darstellt.

Wenn dem tatsächlich so ist – wobei die Äußerungsrechtlichen Angelegenheiten vom VI und nicht vom I Zivilsenat entschieden werden – sieht es für eine Revision des Kollegen Kempa schlecht aus.

 

Framing von Videos Dritter – Eine der spannendsten Entscheidung des EuGH und BGH in 2014
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