Heute kam mal wieder eine der üblichen Mails – die ich sonst sofort lösche –  in den Posteingang:

Nebenjob für Deutschlands Bewohner!

Nebenjob für Deutschlands Bewohner!

Hohes Nebeneinkommen in kürzester Frist!

Wir bieten Dir sehr gute Chance, das Geld zu verdienen! Für Ausführung jeder Transaktion kannst Du von 400,00 bis 1.600,00 Euro bekommen. Es ist möglich mit uns von 4.000,00 Euro bis 8.000,00 Euro pro Monat verdienen. Für die Arbeit bei uns wirst Du nicht mehr als 2-3 Stunden pro Tag 1-2 Mal wöchentlich aufwenden. Denkbar ist die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeit bei uns mit Deiner jetzigen Arbeit!

Deine Aufgabe wird darin bestehen:

  • Unsere Firma sendet auf Dein Konto in der Bank eine Geldüberweisung in Höhe von 2.000 bis 8.000 EUR.

  • Sobald die Geldanweisung auf Deinem Konto ist, hebst Du das Geld in bar ab.

  • Dein Verdienst beträgt 400,00-1.600,00 Euro! – 20 % von dem erhaltenen Betrag behältst Du für Dich!

  • Das restliche Geld überreichst Du uns.

  • Falls Du den Auftrag richtig ausgeführt hast, bekommst Du den nächsten Auftrag.

Falls Du an unserem Jobangebot interessiert bist, gebe uns darüber per e-Mail Bescheid. Wir treten in kürzester Zeit mit Dir in Verbindung und liefern Dir die ausführliche Information zu.

Die Beträge und die Anzahl der Überweisungen können verschieden sein, alles hängt nur von Deinen Möglichkeiten und von Deinem Wunsch ab. Die Beschäftigung bei uns verletzt keine Gesetze der Europäischen Union und Deutschlands und ist absolut legal.

Die Anzahl von Stellenangeboten ist limitiert, darum melde Dich schnellstmöglich bei uns

Doch was passiert tatsächlich wenn man auf dieses ominöse (und von google Translator merh schlecht als recht  übersetzte) Angebot eingeht ?

Wenn der Ersteller der E-Mail antwortet, wird oft ein richtiger „Arbeitsvertrag“ übersandt, in dem die Pflichten aufgeführt sind. Der „Arbeitnehmer“ muss dann seine Kontodaten eintragen und diese dem im Ausland sitzenden „Arbeitgeber“ übermitteln. Kurze Zeit später erhält der Nebenjobber“ bereits die ersten Zahlungen auf seinem Konto. Die Zahlungen haben oft einen  seltsamen Verwendungszweck, etwa „Kauf Laptop Ebay ArtikelnR 123456“ oder ähnliches. Oder gar keinen Verwendungszweck. Fast immer kommen die Überweisungen von Privatpersonen. Nach den immer per Mail oder maximal   telefonisch erhaltenen Anweisungen muss der „Nebenjobber“ das Geld SOFORT abheben und 80% dieser Summe entweder per anonymen Geldtransfer (etwa bei Western Union) transferieren oder in  ucash PINs bei Tankstellen anlegen. Die entsprechenden Zahlungsmethoden haben gemein, dass der Empfänger der Gelder verhältnismäßig einfach anonym bleiben kann. Bei den ucash Karten muss der „Nebenjobber“ lediglich    die PIN Nummern an seinen Arbeitgeber mitteilen (oft per E-Mail oder telefonisch, bei manchen Arbeitgebern auch auf eigens eingerichteten Webseiten). Leicht verdientes Geld.

Doch die Tätigkeit als „Finanzagent“ – so die übliche gewordene Bezeichnung für derartige Personen – hat schwere Folgen.

Denn der Geldfluss währt meistens nur 4-8 Wochen, dann steht plötzlich die Polizei vor der Tür, gerne auch mal mit einem Durchsuchungsbefehl. Den die Gelder, die überwiesen wurden, stammen aus kriminellen Handlungen.  Entweder von geprellten Kunden, die Vorkasse auf nicht existente Waren geleistet haben oder über deren Konto eine nicht autorisierte Überweisung  mittels Phishing gelaufen ist. Beides erfüllt den Tatbestand des Betruges durch den Haupttäter. Wer den Haupttäter bei seiner Tat unterstützt, handelt ebenfalls strafrechtlich relevant. Dies kann als Beilhilfe zum Betrug gewertet werden, wenn der Nebenjobber zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat und trotz dieser Zweifel die Überweisungen vornimmt (siehe etwa Urteil des AG Hamm vom 5.9.2005).

Bei den oben dargestellten Zahlungsmethoden die ein „Nebenjobber“ ausführen soll,  kann  ein Gericht duraus zu einem Gehilfenvorsatz kommen. Daher droht dem „Nebenjobber“ abhängig vom Schaden und der Anzahl der Gehilfenhandlungen entweder eine Geld- oder gar eine Gefängnisstrafe. Kein guter Verdienst für einen „Nebenjob“. Eine Übersicht über die möglichen Straftatbestände bei Phishing gibt dieser Artikel. Auch wenn der „Nebenjobber“ den fehlenden Vorsatz nachweisen kann, droht ein Strafverfahren wegen Geldwäsche.

Neben der strafrechtlichen Verurteilung droht hinterher auch noch zivilrechtliches Ungemach: Die Geschädigten können den „Nebenjobber“ auch noch auf Schadensersatz verklagen, ist er doch der einzige Beteiligte, der in Deutschland und mit der deutschen Justiz greifbar ist. Anspruchsgrundflage dürfte § 823 BGB iVm § 263 StGB sein. Der Nebenjobber  muiss hier nicht nur nachweisen, das ihn keinen Vorsatz sondern auch keine Fahrlässigkeit trifft. Dies ist bedeutend schwerer, auch wenn es manchmal Ausnahmen gibt, weil das Gericht der Naivität des Finanzagenten glaubt (wie etwa beim LG Itzehoe geschehen).

Zusammenfassend sollte man auf unangefordert über E-Mail (oder auf sonstigen Wegen) zugesandte „Jobangebote“ mit lukrativem Nebenverdienst nur auf eine Weise reagiwren:

LÖSCHEN

 

 

Nebenjob mit Strafgarantie – Einstellungsvoraussetzung Bankkonto
Markiert in:                                                 

2 Kommentare zu „Nebenjob mit Strafgarantie – Einstellungsvoraussetzung Bankkonto

  • 9. Oktober 2013 um 14:45 Uhr
    Permalink

    Ich bin da anderer Meinung, man sollte solche Angebote unbedingt sofort annehmen ! Natürlich nur zum Schein und gleich die Polizei informieren, damit die ermitteln kann. Wenn schon nicht die Täter gefaßt werden können, so könnten doch die Opfer möglicherweise ermittelt und deren fehlgeleitetes Geld sicher gestellt werden kann. Auch wird damit vermieden, das ein anderer »Anungsloser« darauf reinfällt.
    Bei diesen sogenannten Enkeltricks machen das einige schlaue Senioren ja auch gelegentlich. Man sollte daher nicht nur an den Eigenschutz denken, sondern auch an Andere !

    Antworten
    • 9. Oktober 2013 um 14:55 Uhr
      Permalink

      Eine ehrenvolle Absicht, aber reicht es nicht aus die E-Mail an die Polizei zu senden ? Der Verdacht der Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB dürfte zumindest bei der obigen E-Mail vorliegen. Wer dann erst einmal annimmt hat dann noch die Scherereien wenn plätzlich von Irgendwoher Geld auf dem eigenen Konto eingeht.

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert