Manchmal kann man nur staunen, womit man in den unendlichen Weiten des Internets alles Geld verdienen kann. Vor kurzem fragte ein Mandant im Rahmen eines Markenanmeldungsverfahrens, ob es nicht wesentlich günstiger sei, seine geplante Wort/Bildmarke über das „Copyrightoffice“ anzumelden. Ich war erstaunt, schließlich war mir dieser Begriff, trotz umfangreicher Tätigkeit im Marken- und Urheberrecht nur unter dem Begriff des US Copyrightoffice bekannt. Der Mandant schickte mir den Link zu dieser „Registrierungsstelle“, der Firma Copyrightoffice. Was ist davon zu halten ?

Die Webseite ist bereits schlecht übersetzt, wirbt Sie doch mit dem Slogan

„Der europäische Marktführer zu registrieren Ihr Urheberrecht“

Weiterhin ist für die Entstehung eines Urheberrechts an einem urheberrechtlichen Werkes keine Registrierung notwendig, das Urheberrecht entsteht, sobald das erschaffene Werk als persönlich geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Urheberrechts Gesetz anzusehen ist.  Wann ein Werk schutzfähig ist, richtet sich in Deutschland nach der Definition der „kleinen Münze„. Sobald das Werk schutzfähig ist, greift auch der Schutz. Materiell-rechtlich gesehen ist  die angebotene Dienstleistung total überflüssig. Die Anbieter stellen die Enstehung des Urheberrechts – leicht versteckt – unter dem Punkt „Rechtliches“ auch dar.

Allerdings ist schon sehr zweifelhaft, ob die von der Firma genannten Rubriken überhaupt Schutzfähig sind, wie etwa Design (eigentlich ein Geschmacksmuster) Webseiten (Ein Gesamtschutz wohl nur in Ausnahmefällen schutzfähig, vielmehr nur Schutz von Teilen einer Webseite  wie Grafiken, Texten etc)  , Erfindungen (Definitiv kein urheberrechtlicher Schutz – hier gilt das Patentrecht). Eine Prüfung der Werkfähigkeit der eingehenden Anmeldungen erfolgt ganz offensichtlich nicht.

Die Firma Copyrightoffice setzt mit Ihrem Produkt an einer anderen Stelle an, der Nachweisbarkeit der eigenen Urheberschaft. Die Registrierung soll die Priorität des Werkes nachweisen.

Ein solcher Nachweis ist jedoch nur dann erforderlich, wenn das Werk bisher nicht veröffentlicht wurde, also „geheim“ ist und man so seine Idee vor Plagiatoren schützen möchte. Ist das Werk publiziert (in welcher Form auch immer) oder in sonstiger Form genutzt worden, dürfte bereits der Nachweis der Publikation/Nutzung der bessere Beweis sein. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Art und Weise des Nachweises seitens der Firma Copyrightoffice völlig obskur ist:

Es wird behauptet, dass die Registrierung bei einem „Amtsdiener“ registriert. Leider wird nicht erklärt, was ein „Amtsdiener“ ist, wo dieser seinen Sitz hat, wie dieser zu kontaktieren ist, und welchen Beweiswert die Anmeldung bei diesem Amtsdiener hat. Alleine das Wort „Amt“ soll hier etwas staatliches suggerieren, obwohl nicht einmal angegeben ist, wer diese öffentliche Stelle überhaupt ist und wo sie sitzt.

So sind auch die angeblich eingetragenen Schutzrechte, nett unter dem Namen „Amtsblatt der Veröffentlichung“ genannt äußerst obskur:

Dort wird von Markenrechten gesprochen, von „Republic Fightern aus Lego mit speziellem Design“ oder von einer „Webseite zur Berechnung von Gebäudehüllflächen“. Ein urheberrechtlicher Schutz folgt aus diesen Einträgen nicht, ist doch nichteinmal das WErk dargestellt, was angeblich geschützt wird.

 Zusammenfassend bringt die „Eintragung eines Urheberrechts“ hier dem Eintragenden keinen rechtlichen Vorteil, da bereits die „Eintragung“ selber völlig unzureichend und nicht nachvollziehbar ist. Der gutgläubige Anmelder wiegt sich vielmehr in trügerischer Sicherheit, da nicht einmal geprüft wird, ob die Anmeldung urheberrechtsfähig ist.

Man kann es auch kürzer Zusammenfassen: Rausgeschmissenes Geld.

Und wer hier eine „Marke“  anmeldet, weil es doch so schön „billig“ ist, kann erst recht keinen Schutz beanspruchen. Eine Marke kann nur bei denjeweiligen Markenbehörden, in Deutschland dem Deutschen Patent und Marken Amt, oder für die EU beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet werden. Da eine Markenanmeldung auf Grund der absoluten Rechte auch immer das Risiko eines Widerspruchs oder einer Abmahnung eines Inhabers einer älteren Marke/Rechtes beinhaltet, sollte eine Markenanmeldung auch immer von einer spezialisierten Kanzlei erfolgen.   Das hat mein Mandant dann auch eingesehen.

Schlepper, Nepper, Bauernfänger – Das registrierte Urheberrecht
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Ein Kommentar zu „Schlepper, Nepper, Bauernfänger – Das registrierte Urheberrecht

  • 27. Juni 2012 um 13:38 Uhr
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    Da hat diese Firma wohl einfach eine simple Methode Entdeckt etwas Geld zu machen, während die Schaffenden Panik leiden. Clever irgendwo.

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