Der wohl häufigste Satz bei der unabweichlichen Frage nach den Beweismitteln des Mandanten ist:

“ Ich habe  Zeugen, die können ALLES beschwören !“.

Leider reagieren die meisten Anwälte auf diesen Satz nicht mit den vom Mandanten erhofften Jubelrufen.

Denn der Zeuge ist – entgegen der landläufigen Meinung in der Bevölkerung – nur ein „suboptimales“ Beweismittel.

Es fängt schon damit an, dass der Anwalt nachforschen muss, was der Zeuge tatsächlich bezeugen kann.  Oftmals werden Personen als Zeugen angeboten, deren Aussage bei Gericht wenig wenn nicht gar nicht weiter hilft, wie zum Beispiel:

  • Der Knallzeuge – Der Knallzeuge hat nichts gesehen, er hat nur etwas gehört. Er hat den Aufprall beim Unfall oder den Schuss beim Mordfall gehört. Über die Täterschaft kann er oft nichts aussagen, da er nur die Situation einige Sekunden oder Minuten nach dem fraglichen Ereignis gesehen hat. Seine Aussage ist ein Indiz, aber kein Nachweis
  • Der Zeuge vom „Hörensagen“ – Der Zeuge vom Hörensagen kann nur bezeugen, dass der Müller dem Meier erzählt hat dass er dies und jenes gemacht hat, was der Meier dann dem Zeugen erzählt hat. Der Zeuge kann also keine eigene Wahrnehmung wiedergeben, sondern lediglich die Wahrnehmung eines Dritten. Auch hier gilt die Indizwirkung, aber die ist relativ gering, jeder der einmal „Stille Post“ gespielt hat, kann die Aussagekraft einer solchen Zeugenaussage einzuschätzen….
  • Der „Mithörer“ – Oft werden auch Zeugen für ein Telefongespräch genannt. Das ist eine Person die bei einem Telefongespräch dabei  war, welches eine andere Person geführt hat. Für die Aussagen des Gesprächspartners kann dieser  Zeuge natürlich wenig sagen. Selbst wenn dieser das Gespräch mitgehört hat ist die Verwertbarkeit der Aussage fraglich, denn ohne Zustimmung des Gesprächspartners zum „mithören“ ist eine solche Verwertbarkeit der Aussage zumindest fragwürdig.
  • Der „Zeuge ins Blaue hinein“ – Oftmals werden auch Zeugen genannt, ohne das genaue Beweithema nennen zu können, meist mit dem Zusatz „Der weiss alles!“. Auf Grund des bestehenden Verbotes des Ausforschungsbeweises ist ein solcher Zeuge ebenfalls eher unbrauchbar (was leider manchen Richter nicht davon abhält trotzdem solche Zeugen zu vernehmen)

Der Anwalt muss also bereits im Rahmen des Mandats prüfen wie „belastbar“  die angeblichen Zeugenaussagen nach dne obigen Ausführungen  sind.

Selbst wenn die Zeugenaussagen für ein Verfahren verwertbar sind, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese Zeugen auch vor Gericht aussagen müssen. Oftmals rufen Mandanten  an und fragen verwundert nach, warum die in der Klageschrift genannten Zeugen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden und ob die Zeugen – so wie bei Barbara Salisch – nicht einfach trotzdem kommen sollen.Das bringt jedoch nichts.

Ob Zeugen  gehört werden, entscheidet das Gericht. Es werden nur die Zeugen gehört, auf deren Aussage es nach Ansicht des Gerichtes für die Entscheidung des Rechtsstreit ankommt.Daher werden manchmal von 10 benannten Zeugen nur 1 oder 2 Zeugen geladen, da es nach Ansicht des Gerichts nur auf die Tatsachen ankommt, die diese Zeugen beweisen sollen. Die Ladung der relevanten Zeugen erfolgt dann meist durch Beweisbeschluss.

Da der Anwalt aber im Vorfeld nicht genau wissen kann, auf welche Tatsachen und Zeugen es dem Gericht besonders ankommt – das ist das subjektive Element eines jeden Prozesses – muss natürlich für jede Tatsache welche eventuell Streitig sein könnte, ein Beweis angeboten werden.  Auch wenn es „nur“ ein Zeuge ist, und man nie genau wissen kann, ob der Zeuge auch tatsächlich gehört wird.

Selbst wenn der Zeuge gehört wird, muss das Gericht im Rahmen der Verwertung einer Zeugenaussage im Urteil noch Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Zeugen und der Zeugenaussage machen. Daher ist bei einer erfolgten Zeugenaussage noch längst keine Sicherheit gegeben, dass das Verfahren gewonnen wird, denn ein Gericht kann auch Zeugenaussagen als unglaubwürdig werten und eine Klage wegen fehlenden Beweises abweisen.

Daher ist der Zeuge nur das Beweismittel 2. Wahl, Urkunden sind in einem Prozess wesentlich effektiver. Daher der Rat an Alle: Bei allen wichtigen Verienbarungen und Regelungen sollte eine schriftliche Fixierung des Vereinbarten erfolgen.

Dann klappts auch mit der Klage.

 

„Mein Nachbar kann´s beschwören“ – der Zeuge im Zivilprozess
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