Am 3.12.2012 trat das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft. Danach kann die unangemessene Verzögerung eines Verfahrens durch das Gericht gerügt werden, mit der Folge dass dem Antragsteller für jedes Jahr der Verögerung maximal 1200,- € Schadensersatz zustehen.
Ob das Gesetz auch schon bei Gericht “angekommen” ist, wurde von mir sogleich überprüft.
In einem Zivilverfahren war die Angelegenheit mehr oder minder ausgeschrieben, der wechselseitige Austausch von Schriftsätzen war bereits im Juni 2011 zum erliegen gekommen. Trotz mehrmaliger telefonischer und schriftlicher Nachfrage meinerseits (der Gegner hatte naturgemäß nur mäßiges Interesse, da dieser ja zahlen soll) passierte nichts, es wurde lediglich lapidat geantwortet, dass die zuständige Richterin erkrankt sei. Auf eine weitere Anfrage im November 2011, ob denn eine Vertreterin bestellt sei, kam diese Antwort:
“…..Ich, als Vertreterin der längerfristig erkrankten Richterin XY, bin bis März 2012 austerminiert und kann vertretungsweise die Sache nicht terminieren. Ich bitte um Ihr Verständnis”
Da es für den Mandanten um keine kleine Summe geht, ist eine solche Antwort schwer vermittelbar dass er weiter auf eine Entscheidung warten solle, immerhin ist die Klage schon 1 Jahr bei Gericht. Mit Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes wurde also gleich die Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs 3 GVG in diesem Verfahren erhoben.
Erstaunlicherweise kam 5 Tage später die Ladung für einen Termin Anfang Januar 2012. Allerdings habe ich nun angesichts der Nachricht aus November mit einer wegen der “Mehrarbeit” etwas angesäuerten Vertreterin als Vorsitzende gerechnet, was einem Verfahren aber nicht unbedingt abträglich sein muss. Im Termin stellte sich aber dann heraus, dass nunmehr Richterin Nr. 3 diese Akte bearbeitet, die extra von einem anderen Gericht für die Bearbeitung der aufgelaufenen Rückstände abgeordnet wurde.
Zusammenfassen lässt sich also Feststellen, dass zumindest in meinem ersten Fall die Verzögerungsrüge auch “gewirkt” hat. Ich hoffe es bleibt so.
Wochenspiegel für die 7. KW, das war Rabattwerbung von Rechtsanwälten, Lieferengpass beim Ipad (?) und die Verzögerungsrüge | Heymanns Strafrecht Online Blog
19. Februar 2012 at 12:57
[...] erste Wirkungen der Verzögerungsrüge, [...]
Anfi Blog juristisches Internet » Blog Archive » Zur Analogiefähigkeit des Verzögerungsrügengesetzes
4. Juli 2012 at 09:41
[...] http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=424 [...]