Will der Arbeitgeber einzelne Arbeitsbedingungen ändern und ist diese Änderung nicht über sein Direktionsrecht möglich, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.

 

Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall die Änderungskündigung mit dem Vorbehalt der arbeitsgerichtlichen Überprüfung annehmen und dann innerhalb von 3 Wochen Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht auf Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung einreichen. Lehnt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ab, so endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhebt und das Arbeitsgericht feststellt, dass die Änderungskündigung wirksam war. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Annahmevorbehalt durch den Arbeitnehmer erklärt wird. Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer die Änderungskündigung auch ohne Überprüfung durch das Arbeitsgericht annehmen, wenn er mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden ist.

 

Die Änderungskündigung unterliegt den gleichen Kündigungsfristen wie die Beendigungskündigung. Außerdem ist auch für die Änderungskündigung die Schriftform zu beachten.