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	<title>MKB Rechtsblog</title>
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	<description>Rechtsblog der Rechtsanwaltskanzlei Mielke Koy Butenberg - Hamburg</description>
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		<title>Urteil des BGH zum Filesharing  (&#8220;Morpheus&#8221;) jetzt als Volltext Online.</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Apr 2013 12:22:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Koy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Dokumentationsstelle des BGH hat heute den Volltext der Entscheidung &#8220;Morpheus&#8221;, in dem es um die Haftung von Eltern für Ihre Kinder im Falle des Filesharing geht, online gestellt: BGH, Urteil vom 15.11.2012, AZ: I ZR 74/12 &#8211; &#8220;Morpheus&#8221; Jetzt werden erstmal alle &#8220;Abmahner-Kanzleien&#8221;  fleißig die Entscheidungsgründe lesen und sezieren, um dann die Textbausteine an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Dokumentationsstelle des BGH hat heute den Volltext der Entscheidung &#8220;Morpheus&#8221;, in dem es um die Haftung von Eltern für Ihre Kinder im Falle des Filesharing geht, online gestellt:</p>
<p style="text-align: center;"><a title="Morpheus-Entscheidung" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=63758&amp;pos=4&amp;anz=584" class="aga aga_1" target="_blank">BGH, Urteil vom 15.11.2012, AZ: I ZR 74/12 &#8211; &#8220;Morpheus&#8221;</a></p>
<p style="text-align: left;">Jetzt werden erstmal alle &#8220;Abmahner-Kanzleien&#8221;  fleißig die Entscheidungsgründe lesen und sezieren, um dann die Textbausteine an die Rechtsprechung des BGH anzupassen.</p>
<p style="text-align: left;">Ich bin gespannt auf die neuen Textbausteine aus München und anderswo&#8230;..</p>
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		<title>Neue Fachanwaltschaft für die Kanzlei Mielke Koy Butenberg</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Mar 2013 11:08:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aus der Kanzlei]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem Herr Rechtsanwalt Günther Koy das Dezernat Miet- und Wohnungseigentumsrecht  seit fast 10 Jahren betreut, ist ihm jetzt offiziell der Titel &#8220;Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht&#8221; seitens der Rechtsanwaltskammer Hamburg  verliehen worden. Wir gratulieren recht herzlich ! &#160; &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem <a title="Rechtsanwalt Koy" href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?page_id=6" >Herr Rechtsanwalt Günther Koy</a> das Dezernat Miet- und Wohnungseigentumsrecht  seit fast 10 Jahren betreut, ist ihm jetzt offiziell der Titel &#8220;<a title="Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt_f%C3%BCr_Miet-_und_Wohnungseigentumsrecht" class="aga aga_3" target="_blank">Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht</a>&#8221; seitens der Rechtsanwaltskammer Hamburg  verliehen worden.</p>
<p>Wir gratulieren recht herzlich !</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die &#8220;Kachelmann&#8221;-Kammer des Landgericht Köln &#8211; Konkurrenz für das Landgericht  Hamburg ?</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 10:43:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Hier hatte ich ja bereits über den interessanten Rechtsstreit zwischen Herrn Kachelmann und seinem ursprünglichen Verteidiger Herrn Birkenstock berichtet. Im sehr lesenswerten Bildblog ist nun eine  Aufstellung aller bisher geführten presserechtlichen Verfahren von Herrn Kachelmann aufgeführt. Eine spannende Aufstellung. Nach dem Artikel wurden insgesamt 91 einstweilige Verfügungen bzw Hauptsacheverfahren wegen Äußerungen bezüglich des Strafverfahrens Kachelmann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Erstaunliche Honorarvereinbarungen" href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=502"  target="_blank">Hier</a> hatte ich ja bereits über den interessanten Rechtsstreit zwischen Herrn Kachelmann und seinem ursprünglichen Verteidiger Herrn Birkenstock berichtet. Im sehr lesenswerten Bildblog ist nun eine  Aufstellung<a title="Bildblog" href="http://www.bildblog.de/tag/joerg-kachelmann/" class="aga aga_6" target="_blank"> aller bisher geführten presserechtlichen Verfahren von Herrn Kachelmann</a> aufgeführt. Eine spannende Aufstellung.</p>
<p><span id="more-533"></span>Nach dem Artikel wurden <a title="Bildblog" href="http://www.bildblog.de/42868/kachelmanns-verfuegungen/" class="aga aga_7" target="_blank">insgesamt 91 einstweilige Verfügungen bzw Hauptsacheverfahren</a> wegen Äußerungen bezüglich des Strafverfahrens Kachelmann vor, während und nach der strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim gegen namhafte Pressehäuser anhängig gemacht. Eine Vielzahl dieser Verfahren ging in die Berufung, nach der Liste gibt es zusätzlich noch 3 Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesgerichtshof, eine zugelassene Revision vor dem Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 93/12 &#8211; Verhandlung am 19.3.2013) und  2 Verfassungsbeschwerden. Die &#8220;Causa Kachelmann&#8221; wird also auch presserechtlich Justizgeschichte schreiben.</p>
<p>Interessant ist, dass alle 91 Verfügungs- und Hauptverfahren vor dem LG Köln und somit vor der zuständigen 28.  Kammer, der Presse- und Urheberrechtskammer unter Vorsitz von Frau Reske, eingelegt wurden. Nicht ein einziges Verfahren landete in Hamburg, obwohl die Hamburger Pressekammer auf Grund ihres Rufes  unter Anwälten gerne in Pressesachen  angerufen wird. Ob sich hier eine Tendenz weg von Hamburg, hin zu Köln zeigt ? Oder lag es simpel an der örtlichen Nähe des   Prozessbevollmächtigten zum Gericht ? Oder hat die Berufung des Hamburger Vorsitzenden Buske an das Hanseatische Oberlandesgericht diese &#8220;Abwanderung&#8221; bewirkt ?</p>
<p>Ich weiß es nicht, aber ich werde mit Interesse beobachten, wo in naher Zukunft die spektakulären presserechtlichen Verfahren landen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Filesharingabmahnungen vor dem Ende ? Neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung gegen den &#8220;Abmahnwahn&#8221;.</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jan 2013 09:31:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Koy</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Süddeutsche Zeitung, SPON, und Stern.de berichten heute, dass sich die Koalition auf einen Gesetzesentwurf geeinigt hat, das insbesondere auch das &#8220;Abmahnunwesen im Internet&#8221; bekämpfen soll. Danach soll nach SPON folgendes für eine erste urheberrechtliche Abmahnung gelten: &#8220;Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen Anwälte künftig privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a title="Bericht in der SZ" href="http://www.sueddeutsche.de/digital/gesetz-zum-verbraucherschutz-harte-zeiten-fuer-abzocker-und-abmahnanwaelte-1.1586637" class="aga aga_13" target="_blank">Süddeutsche Zeitung</a>, <a title="Bericht bei SPON" href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/anti-abzock-gesetz-internetnutzer-sollen-besser-geschuetzt-werden-a-880417.html" class="aga aga_14" target="_blank">SPON,</a> und <a title="Bericht bei Stern.de" href="http://www.stern.de/politik/deutschland/telefonwerbung-inkassofirmen-abmahnungen-regierung-einigt-sich-auf-anti-abzock-gesetz-1962884.html#utm_source=sternde&amp;utm_medium=zhp&amp;utm_campaign=wm4" class="aga aga_15" target="_blank">Stern.de</a> berichten heute, dass sich die Koalition auf einen Gesetzesentwurf geeinigt hat, das insbesondere auch das &#8220;Abmahnunwesen im Internet&#8221; bekämpfen soll. Danach soll nach SPON folgendes für eine erste urheberrechtliche Abmahnung gelten:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen Anwälte künftig privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung maximal 155,30 Euro in Rechnung stellen. Wer in gewerblichem Ausmaße Urheberrechte verletze, müsse dagegen weiter die volle Gebühr zahlen&#8221; (<a title="Bericht bei SPON" href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=525"  target="_blank">Zitat aus dem SPON Artikel</a>) .</p>
<p>Irgendwie kommt mir das bekannt vor&#8230;&#8230;</p>
<p><span id="more-527"></span></p>
<p>Ein Blick in das bereits gültige Recht, dort <a title="§ 97a UrhG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html" class="aga aga_16" target="_blank"> § 97a Absatz 2 UrhG</a> bringt die Erleuchtung:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.&#8221;</p>
<p>Da fragt man sich doch, was der Unterschied zwischen  der Neuregelung und dem bestehenden § 97a UrhG ist ?</p>
<p>Die erstmalige Abmahnung im Entwurf entspricht der ersten Abmahnung eines Verbrauchers im bestehenden § 97a UrhG. Im neuen Entwurf ist die Deckelung auf Vorgänge beschränkt, die nicht im gewerblichen Ausmaß erfolgten, während nach der geltenden Gesetzeslage die Deckelung nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. Ein Unterschied ?   Dies muss die Rechtsprechung im Rahmen der Gesetzesauslegung herausfinden. Allerdings wurde § 97a Abs 2 Urhg von den Gerichten bisher äußerst zurückhaltend angewandt, bei Juris finden sich gerade mal 30 Entscheidungen zu dieser Norm.</p>
<p>Die einfach gelagerten Fälle sind im neuen Entwurf unter den Tisch gefallen.  Aber birgt dies nun den entscheidenden Schlag gegen die Massenabmahner ?  Bisher haben die Gerichte die &#8220;einfach gelagerten Fälle&#8221; in Filesharingverfahren gerne  als Argumentation gegen die Anwendung des § 97a Abs 2 Urhg genutzt (so etwa <a title="Entscheidung AG Hamburg bei opnjur" href="http://openjur.de/u/167827.html" class="aga aga_17" target="_blank">AG Hamburg,  Urteil vom 27.6.2011, AZ: 36a C 172/10</a>). Dies würde nun als Argumentation für die Abmahner  wegfallen.</p>
<p>Zusammenfassend müssten die Abmahnanwälte nach zukünftigem Recht entweder das Merkmal der &#8220;Gewerblichkeit&#8221; der Filesharing-Nutzer nachweisen oder Nachweisen, das der Verbraucher bereits vorher schon einmal wegen einer Urheberrechtsverletzung &#8220;auffällig&#8221; geworden ist um eine höhere Gebühr als 155,30 € verlangen zu können.</p>
<p>Ob ein solches Gesetz auch zum Rückgang der Abmahnungen führen könnte ist offen.</p>
<p>Zu bedenken ist, dass viele &#8220;Abmahnkanzleien&#8221; Ihr Geschäft schon rationalisiert haben, dies ist an den Strichcodes auf den Abmahnungen deutlich sichtbar. Darüber hinaus wird zumindest im Filesharingbereich sicher wieder mehr der Schadensersatzansprcuh im Wege der Lizenzanalogie in den Focus rücken, denn dieser wird durch den Gesetzesvorschlag nicht berührt.</p>
<p>Der Schadensersatzanspruch für Lizenz- oder Verkaufsgebühren kann zwar nicht mit einer Störerhaftung begründet werden, allerdings reicht schon die Drohung damit (wie es auch derzeit geschieht), um  bei den Empfängern der Abmahnung eine solche Verunsicherung hervorzurufen, das lieber gezahlt wird. Die Angst vor unüberblickbar hohen Forderungen ist das Geschäftsmodell,  und das wird durch den neuen Gesetzesentwurf nur gering beeinträchtigt.</p>
<p>Was hier als &#8220;neue&#8221; gesetzgeberische Tätigkeit verkauft wird ist tatsächlich nur eine  Reparatur einer mangelhaften Norm. Auch bleibt abzuwarten wie sich der  Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren entwickelt. Die Rechteinhaber und Ihre Lobbyisten haben auch ein Interesse daran diese Einnahmen aus Filesharingabmahnungen  zu erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Guerillia Marketing auf Facebook &#8211; Was sagt das UWG dazu ?</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jan 2013 16:58:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Koy</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie man seine  Facebook Präsenz den Facebook Usern mittels Guerillia Marketing näher bringt hat jetzt die Firma Pixum gezeigt. Die ist auf den Zug mit &#8220;Likes-Wetten&#8221; aufgesprungen und hat die Idee einiger Kinder, die vor kurzem durch die Presse ging (Wir bekommen einein Hund wenn wir 1.000.000 &#8220;Likes&#8221; auf Facebook bekommen) für Werbezwecke  genutzt. Pixum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie man seine  <a title="MKB Rechtsanwälte bei Facebook" href="https://de-de.facebook.com/mielke.rechtsanwalte" class="aga aga_27" target="_blank">Facebook Präsenz </a>den Facebook Usern mittels Guerillia Marketing näher bringt hat jetzt die Firma <a title="Die Firma Pixum" href="http://www.pixum.de/" class="aga aga_28" target="_blank">Pixum</a> gezeigt. Die ist auf den Zug mit &#8220;Likes-Wetten&#8221; aufgesprungen und hat die Idee einiger Kinder, die vor kurzem durch die Presse ging (<a title="Bericht bei SPON" href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/kinder-sammeln-eine-million-facebook-likes-fuer-einen-hund-a-878741.html" class="aga aga_29" target="_blank">Wir bekommen einein Hund wenn wir 1.000.000 &#8220;Likes&#8221; auf Facebook bekommen)</a> für Werbezwecke  genutzt.</p>
<p><span id="more-525"></span></p>
<p>Pixum hat ein ähnliches Bild auf  <a title="Facebook Seite Pixum" href="https://de-de.facebook.com/pixum" class="aga aga_30" target="_blank">&#8220;Ihre offizielle Facebook-Fan-Seite&#8221;</a> gestellt, in der eine namentlich nicht bekannte Dame ein Schild hochhält, dass die andere namentlich nicht benannte  Person auf dem Bild Ihr Chef wäre und dieser nichts vom Karneval halten würde aber dieser der &#8220;ganzen Firma am Rosenmontag frei gäbe&#8221; wenn das Bild 100.000 Likes bekommen würde.  Tatsächlich wurde die Anzahl von <a title="Erfolgsmeldung der Firma Pixum" href="https://de-de.facebook.com/photo.php?fbid=10151424774884878&amp;set=a.306750539877.183903.107455249877&amp;type=1&amp;theater" class="aga aga_31" target="_blank">100.000 Likes binnnen  4 Stunden erreicht</a>. Aus Marketingsicht ein unglaublicher Erfolg, 100.000 User haben aktiv die Facebook Seite von Pixum wahrgenommen, und durch die Sichtbarkeit der &#8220;Like&#8221; Aktion für die Freunde der &#8220;likenden&#8221; Person wurde ein weiteres Millionenpublikum erreicht. Und das alles mit einem einfachen Bild, ohne teure Werbekampagnen oder Fernsehspots. Eindrucksvoll, insbesondere wenn man bedenkt, dass manchen Firmen für &#8220;Likes&#8221; auf Facebook Gelder an obskure Hacker zahlen.</p>
<p>Als Anwalt überlegt man natürlich gleich, ob generell eine solche Werbung auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig ist.  Spontan käme einem die unzumutbare Belästigung gemäß <a title="§ 7 UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html" class="aga aga_32" target="_blank">§ 7 UWG. </a> Aber diese Vorschrift ist wohl nicht einschlägig, da es sich ja hier nicht um Werbung im eigentlichen Sinne handelt, es wird niemand aktiv von Pixum angeschrieben, noch wird weder ein Produkt beworben. Vielmehr drücken lediglich andere Teilnehmer des Facebook Dienstes auf &#8220;Like&#8221;.</p>
<p>Man könnte auch an <a title="UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html" class="aga aga_33" target="_blank">§ 4 Nr 3 UWG</a> denken, allerdings setzt die Norm eine Verschleierung der geschäftlichen Handlung voraus. Für ein derartiges  Bild könnte man eine Verschleierung eventuell noch annehmen, soweit eine solche Aktion aber  auf der offiziellen Webseite des Unternehmens stattfindet, hat diese Seite natürlich nur den Zweck für das Unternehmen zu werben. Damit ist auch eine Unterlassung nach § 4 Nr 3 UWG nicht  durchzusetzen.</p>
<p>Auch die Möglichkeit der Unterlassung durch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen gemäß  §§ 4 Nr 11 UWG iVm 13 TMG hat zumindest das<a title="Entscheidung des KG Berlin " href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2325" class="aga aga_34" target="_blank"> Kammergericht Berlin eine Absage erteilt. </a></p>
<p>Verbliebe einzig eine Täuschung wegen Irreführung gemäß<a title="§ 5 UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html" class="aga aga_35" target="_blank"> § 5 UWG</a>, aber auch hier könnte man nur über den Tatbestand nachdenken, soweit eine getätigte  Aussage nachweislich falsch ist.</p>
<p>Meiner Meinung nach sind daher solche  &#8220;Guerilla-Werbeaktion&#8221; aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur schwer oder unter erheblichem Risiko gerichtlich angreifbar.</p>
<p>Wie sieht das die juristische Gemeinde ?</p>
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		<title>Filesharing Klagen der Rechteinhaber ?</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Nov 2012 11:04:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Koy</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kollegen vom infodocc Blog berichteten gestern über die angeblich auch unter Rechtsanwälten weit verbreitete Meinung, dass die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg, die vornehmlich Rechteinhaber aus der Musikindustrie vertreten, nicht klagen würden. Ich staune, dass Rechtsanwälte eine so fehlerhafte Meinung gegenüber den Mandanten äußern, denn woher sollten all die Entscheidungen zum Filesharing kommen, wenn keiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kollegen vom <a title="Klage der Rechtsanwälte Rasch" href="http://www.infodocc.info/abgemahnte-und-anwaelte-sind-verzweifelt-rasch-rechtsanwaelte-klagen-ja-doch/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=abgemahnte-und-anwaelte-sind-verzweifelt-rasch-rechtsanwaelte-klagen-ja-doch" class="aga aga_48">infodocc Blog</a> berichteten gestern über die angeblich auch unter Rechtsanwälten weit verbreitete Meinung, dass die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg, die vornehmlich Rechteinhaber aus der Musikindustrie vertreten, nicht klagen würden. Ich staune, dass Rechtsanwälte eine so fehlerhafte Meinung gegenüber den Mandanten äußern, denn woher sollten all die <a title="OLD Düsseldorf " href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_W_132_11beschluss20111114.html" class="aga aga_49">Entscheidungen zum Filesharing </a>kommen, wenn keiner der beteiligten Rechtsanwälte klagen würde ?</p>
<p>Was man allerdings differenziert betrachten sollte sind die Erfolgschancen der Rechteinhaber für entsprechende Klagen. Dies kommt sicherlich immer auf den Einzelfall an, allerdings ist in letzter Zeit eine gewisse Tendenz der Gerichte festzustellen derartige Klagen nicht immer einfach &#8220;durchzuwinken&#8221;, sondern diese vielmehr bei von mehreren Personen genutzten Internetzugängen  an der für Rechteinhaber äußerst schwierig nachweisbaren Schwelle des Nachweises   der Täterschaft bzw Störereigenschaft abzuweisen. Insbesondere dann, wenn der  Anschlussinhaber den Internetzugang auch dem Ehegatten zur Verfügung stellt:</p>
<p><span id="more-510"></span></p>
<p>Eine der ersten Entscheidungen dazu hat das OLG Köln   bereits im März 2011 im Rahmen eines PKH-Verfahrens erlassen (siehe <a title="Beschluss des OLG Köln in MIR 2011/Dok033" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf" class="aga aga_50" target="_blank">OLG Köln, Beschluss vom 24.3.2011 AZ: 6 W 42/11</a>). Wesentlicher Inhalt der Entscheidung ist, dass die Tatsache der Inhaberschaft eines Internetzugangs lediglich ein Anscheinsbeweis für die Täter- bzw Störereigenschaft ist. Folge des Anscheinsbeweises ist jedoch, dass der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorgänge die in seinem Ausschließlichen Einflussbereich liegen hat. Diese sekundäre Darlegungslast ist aber dann erschüttert, wenn</p>
<p style="padding-left: 30px;">  &#8220;Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs (Alleintäterschaft eines anderen Nutzers) ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers (etwa sein Ehegatte) selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können&#8221; (siehe <a title="Beschluss des OLG Köln in MIR 2011/Dok033" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf" class="aga aga_51" target="_blank">OLG Köln, Beschluss vom 24.3.2011 AZ: 6 W 42/11</a>)</p>
<p>Dies bedeutet, dass sich der Anschlussinhaber hinsichtlich der Täterschaft dann entlasten kann, wenn er Nachweisen kann, dass noch ein Dritter über seinen Internetzugang Zugriff auf das Internet hatte.</p>
<p>Hinischtlich der Störereigenschaft des Anschlussinhabers  hat sich das OLG Köln in diesem Beschluss nicht geäußert.</p>
<p>Das OLG Hamm hat sich in einem Beschluß vom 27.10.2011 (<a title="Beschluss des OLG Hamm " href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_22_W_82_11beschluss20111027.html" class="aga aga_52" target="_blank">OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 AZ: I-22 W 82/11</a>) der Meinung des OLG Köln hinsichtlich des Nachweises der Täterschaft angeschlossen.Das OLG Hamm führte weiter aus, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären  Darlegungslast aber keine Pflicht habe, selbständig nachzuforschen, wer die Rechtsverletzung begangen hab.   Allerdings sei die Störereigenschaft des Anschlussinhabers wohl weiterhin gegeben.</p>
<p>Das OLG Köln ging dann in einer Entscheidung vom 16.5.2012 (<a title="Urteil des OLG Köln" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2400" class="aga aga_53" target="_blank">OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012, AZ: 6 U 239/11</a>)   wieder einen kleinen Schritt weiter und stellte Fest, dass auch eine Störerhaftung unter Eheleuten nicht bestehe da der Anschlussinhaber keine Pflicht hat, seinen Ehegatten ohne besonderen Anlass hinsichtlich seines &#8220;Internetverhaltens&#8221; zu kontrollieren oder zu überprüfen:</p>
<p id="subtitel" style="padding-left: 30px;">&#8220;Die vom Internet-Anschlussinhaber seinem Ehegatten eingeräumte Möglichkeit, das Telefon oder das Internet unbeaufsichtigt für eigene Zwecke &#8211; und damit unter Umständen auch für unerlaubte Handlungen &#8211; zu nutzen, stellt kein relevantes gefahrerhöhendes Verhalten (Ingerenz) im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten dar.&#8221;(<a title="Urteil des OLG Köln" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2400" class="aga aga_54" target="_blank">OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012, AZ: 6 U 239/11</a>)</p>
<p>Allerdings wird bei dieser Entscheidung zwischen den Prüf- und Kontrollpflöichten von Eltern und Ehgegatten differenziert, grob gesagt haben Eltern nach der Ansicht des OLG Köln bei Internetzugängen eine <a title="Besprechung des Urteils des OLG Köln zur Kontrollpflicht der Eltern " href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=127"  target="_blank">gesteigerte Prüf- und Kontrollpflicht (siehe etwa Urteil des OLG Kön vom 23.12.2009, AZ: 6 U 101/09)</a>, Ehegatten aber nicht.</p>
<p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich in einer Entscheidung vom 25.5.2012 (<a title="AG Frankfurt aM über Damm Legal" href="http://www.damm-legal.de/ag-frankfurt-am-filesharing-anschlussinhaber-muss-seinen-ehepartner-nicht-ueberwachen" class="aga aga_55" target="_blank">AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.5.2012  AZ: 32 C 157/12</a>) der Meinung des OLG Köln ebenfalls angeschlossen und  dies sogar dahingehend minimal erweitert, dass auch Anhaltspunkte für eine vorherige Rechtsverletzung (in diesem Fall eine vorherige Abmahnugn wegen einer anderen Rechtsverletzung) unter Ehegatten keine erweiterte Prüfpflicht begründet, da der Internetanschluss zu den gemeinsamen Geschäften zur Deckung  des Lebensbedarfes gehört (<a title="§ 1357 BGB" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1357.html" class="aga aga_56" target="_blank">§ 1357 BGB</a>) und eine Prüfpflicht des jeweils anderen damit unvereinbar ist.</p>
<p>In einer weiteren Entscheidung des LG Köln vom 11.9.2012 hatte das Gericht den Fall zu entscheiden, dass sowohl Kinder als auch Ehegatte mit dem  Anschlussinhaber den Internetanschluss teilten (<a title="Urteil des LG Köln " href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html" class="aga aga_57" target="_blank">LG Köln, Urteil vom 11.9.2012 AZ: 33 O 353/11</a>). Hier hat die Kammer ebenfalls einen Anspruch aus Täter- oder Störerhaftung verneint, da  der Kläger &#8211; hier ein Computerspielhersteller &#8211; nicht nachweisen konnte, wer die Datei der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Das Gericht führte aus, dass zwar eine erhöhte Prüfpflicht gegenüber den minderjährigen Kindern bestehe, allerdings muss ein Verstoß hiergegen kausal für die Rechtsverletzung sein und dargelegt werden. Dafür ist der Kläger beweisbelastet:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Eine Störerhaftung ergibt sich auch nicht daraus, dass – anders als in dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall &#8211; auch die Kinder des Beklagten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Zwar bestehen hinsichtlich der Nutzung eines vorhandenen Internetanschlusses durch Kinder – jedenfalls, wenn diese noch minderjährig sind &#8211; Prüf- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers, deren Verletzung zu einer Haftung als Störer führen kann. <span style="text-decoration: underline;">Im vorliegenden Fall kann jedoch (&#8230;) nicht festgestellt werden, dass eine etwaige Verletzung solcher Prüfpflichten gegenüber den Kindern des Beklagten für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden wäre. Auch dann könnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht durch die Kinder, sondern durch die Ehefrau des Beklagten – der gegenüber Prüfpflichten aber gar nicht bestanden – erfolgt wären. (<a title="Urteil des LG Köln " href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html" class="aga aga_58" target="_blank">LG Köln, Urteil vom 11.9.2012 AZ: 33 O 353/11</a>)</span></p>
<p>Wenn also auch der Ehepartner theoretisch der &#8220;Täter&#8221; sein könnte, ist eine Störerhaftung nach dem LG Köln ebenfalls zu verneinen.</p>
<p>Aus den oben genannten Gründen haben derzeit Familien bei möglichen Filesharing Klagen gegen den Anschlussinhaber &#8211; zumindest vor Gerichten in NRW &#8211; &#8220;gute Karten&#8221;, muss doch der Rechteinhaber die Täterschaft und/oder die Störereigenschaft nachweisen. Auch im allgemeinen sind die Erfolgsaussichten zumindest hinsichtlich der Abwehr von Schadensersatzforderungen gar nicht schlecht, da für die Begründung eines Schadensersatzanspruches die &#8220;Störereigenschaft&#8221; nicht ausreicht.Es bleibt abzuwarten ob sich auch andere Oberlandesgerichte und der BGH sich dieser Argumentation anschließen.</p>
<p>Rechtsklarheit zu diesen und vielen anderen Fragen des Filesharings wird hoffentlich durch das Urteil des BGH in dem derzeit anhängigen Verfahren &#8220;<a title="Dejure.org" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2074/12" class="aga aga_59">I ZR 74/12</a>&#8220;  (dessen müdliche Verhandlung morgen, am 15.11.2012 ansteht) erreicht werden.</p>
<p>Dann wird sich auch zeigen, ob nun tatsächlich eine Klagewelle erfolgt, wie von manchen angesichts der ausstehenden Verjährung für die Abmahnungen des Jahres 2009 befürchtet, ober ob es nur bei den Drohungen bleibt.</p>
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		<title>Der Platz in der Mitte&#8230;..</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Oct 2012 11:50:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Koy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aus der Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Glaubwürdigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibericht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Wartezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230;..ist in einem Gerichtsverfahren immer den Zeugen vorbehalten. Als Rechtsanwalt sitzt man äußerst selten dort. Doch diese Woche hatte ich das Vergnügen, sollte ich doch im Strafverfahren gegen den &#8220;lieben Einbrecher&#8221; eine Zeugenaussage machen. Eine ungewohnte Situation für mich. Nun konnte ich  einen Strafprozeß aus Sicht eines Zeugen erleben]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;..ist in einem Gerichtsverfahren immer den Zeugen vorbehalten. Als Rechtsanwalt sitzt man äußerst selten dort. Doch diese Woche hatte ich das Vergnügen, sollte ich doch im Strafverfahren gegen den &#8220;<a title="Liebe Einbrecher…" href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=419" >lieben Einbrecher</a>&#8221; eine Zeugenaussage machen. Eine ungewohnte Situation für mich.</p>
<p><span id="more-489"></span></p>
<p>Nun konnte ich  einen Strafprozeß aus Sicht eines Zeugen erleben. Ich fand mich pünktlich zur angegebenen Zeit vor dem Gerichtssaal ein,  musste aber mehr als 30 Minuten warten, bis ich aufgerufen wurde. Mir hat es dabei nur wenig geholfen, dass ich wusste das gerade der Angeklagte zur Sache vernommen wird, und das wahrscheinlich im Rahmen eines Rechtsgespräches schon um die Rechtsfolgen der angeklagten Taten &#8220;gefeilscht&#8221; wird. Ich war trotzdem genervt.</p>
<p>Als ich dann &#8220;endlich&#8221; aufgerufen wurde, dauerte die Zeugenvernehmung nicht lange, doch ich war mal wieder erstaunt, was Polizeibeamte im Eifer des Gefechts so alles in Ihr Protokoll aufnehmen. Bei dem Einbruch wurden in unserer Kanzlei im wesentlichen Briefmarken entwendet. Der Polizeibeamte hat aber &#8220;Gerichtskostenmarken&#8221; geschrieben. Das verwundert, gibt es in Hamburg doch seit einigen Jahren schon keine Gerichtskostenmarken mehr zu erwerben. Ich selber habe noch nie eine Hamburger Gerichtskostenmarke in der Hand gehabt. Aber diese Erfahrung zeigt, dass Polizeiberichte immer mit Vorsicht zu geniessen sind (um so verwunderlicher ist der &#8220;Glaubwürdigkeitsbonus&#8221; aller Polizeibeamten vor Gericht).</p>
<p>Natürlich wurde mir das sofort von der Vorsitzenden vorgehalten, wieso wir denn Gerichtskostenmarken als Schaden aufgeführt hätten, wenn diese laut meiner Aussage gar nicht vorhanden waren. Ich fühlte mich sofort persönlich angegriffen, erläuterte aber, dass dies höchstwahrscheinlich auf einem Missverständnis des Beamten beim erstellen des Protokolls beruht.</p>
<p>Die Zeugenaussage war nach einer weiteren Nachfrage  zur Schadenshöhe schon beendet, insgesamt ging es wohl nur um die Höhe des Schadens. Dies kann im Rahmen der Strafzumessung relevant sein.</p>
<p>Aber diese Erfahrung &#8220;auf der anderen Seite des Tisches&#8221;  war auch für mich lehrreich, ich kann nun nachvollziehen, warum so mancher Zeuge äußerst genervt bei seiner Aussage ist&#8230;..</p>
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		<title>Erstaunliche Honorarvereinbarungen</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Oct 2012 11:34:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fünffache]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltshonorar]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die LTO berichtet über einen Honorarprozess zwischen dem nicht ganz unbekannten Rechtsanwalt Birkenstock und dem nicht minder prominenten Wettermoderator Kachelmann vor dem LG Köln. Erstaunlich sind dabei insbesondere die Summen um die es geht: Der Kollege Birkenstock möchte für seine Tätigkeit (und vermutlich die Tätigkeit seines Teams) 440.000,- € haben, Herr Kachelmann will aber nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a title="Artikel der LTO" href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/kachelmann-und-sein-ex-verteidiger-birkenstock-streiten-vor-dem-lg-koeln-um-honorare/" class="aga aga_62" target="_blank">LTO</a> berichtet über einen Honorarprozess zwischen dem nicht ganz unbekannten Rechtsanwalt Birkenstock und dem nicht minder prominenten Wettermoderator Kachelmann vor dem LG Köln. Erstaunlich sind dabei insbesondere die Summen um die es geht: Der Kollege Birkenstock möchte für seine Tätigkeit (und vermutlich die Tätigkeit seines Teams) 440.000,- € haben, Herr Kachelmann will aber nur 250.000,- € zahlen und verlangt 37.000,- € an Überzahlung zurück.Wenn man bedenkt, dass der Kollege Birkenstock nach dem 15. von insgesamt 46 Prozesstagen von seinem Mandat entbunden wurde, ist dies schon eine sehr erstaunliche Honorierung, insbesondere wenn man da an die zurückliegende BGH Rechtsprechung zu strafrechtlichen Honorarvereinbarungen denkt:</p>
<p><span id="more-502"></span>Danach</p>
<p style="padding-left: 30px;">hält der (9.) Senat daran fest, dass die mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren für Verteidiger eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung bildet. Die Einführung einer solchen Grenze steht in Einklang mit Art 12 GG  (BVerfG AnwBl. 2009, 650, 653). Infolge der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung kann das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft erschüttert werden, wenn sich der Rechtsanwalt ein Honorar versprechen lässt, dessen Höhe die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt (BVerfG aaO, S. 652).</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a title="BGH Urteil" href="http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/assets/Uploads/Gebrenrecht/Wichtige_Entscheidungen/BGH+IX+ZR+18-09.pdf" class="aga aga_63" target="_blank">(BGH Urteil vom 4.2.2010, AZ: IX ZR 18/09</a>)</p>
<p>Bei 15 Verhandlungstagen, bei denen der Kollege Birkenstock anwesend war) wäre die gesetzliche Höchstgebühr gemäß Nr  4120 VV RVG (während der Hauptverhandlung war Kachelmann nicht in Haft) genanntem Verfahren 780,- € Netto pro Hauptverhandlungstag, das Fünffache hiervon sind dann 3.900,- €. Dies mal 15 Prozesstage sind 58.500,- €, bei 2 Anwälten &#8211; die hier auch tätig waren &#8211; beträgt die Höchstsumme 117.000,- €.</p>
<p>Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein wesentlicher Teil der von Herrn Birkenstock genannten Gebühren für das Vorverfahren &#8220;verbraucht&#8221; wurden, erstaunt angesichts dieser Rechtsprechung sowohl die geforderte Summe von Herrn Birkenstock wie auch die gezahlte Summe von Herrn Kachelmann.</p>
<p>Allerdings kann nach obiger Rechtsprechung eine Überschreitung der Summe gerechtfertigt sein:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98).</p>
<p>Hier muss der Kollege Birkenstock also die Angemessenheit der Vergütung, insbesondere Angesichts des erfolgten Anwaltswechsel im Prozess, darlegen. Kein leichtes Unterfangen, auch wenn das Kachelmann Verfahren sicher sehr aufgebläht war, man denke nur an die vielen Gutachter, die einbezogen wurden.</p>
<p>Ich frage mich, ob die in diesem zivilrechtlichen Verfahren beteiligten Rechtsanwälte auch so schlau waren eine Gebührenvereinbarung abzuschließen&#8230;&#8230;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Vorsprung durch Technik &#8211; aber nicht vor Gericht!</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Aug 2012 12:11:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Koy</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[ipad]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswirksam]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 126 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Siegeszug der Tablets scheint nicht aufzuhalten,  iPads und deren Konkurrenten sind überall zu sehen,  wer was auf sich hält &#8211; auch im Geschäftsleben &#8211; hat immer seine digitale Schiefertafel dabei. Das dachte sich auch ein fortschriftlicher Händler von gehobener Unterhaltungselektronik und die mit ihm verbundene Bank, die einen Darlehensvertrag und die damit verbundenen Widerrufserklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Siegeszug der Tablets scheint nicht aufzuhalten,  iPads und deren Konkurrenten sind überall zu sehen,  wer was auf sich hält &#8211; auch im Geschäftsleben &#8211; hat immer seine digitale Schiefertafel dabei. Das dachte sich auch ein fortschriftlicher Händler von gehobener Unterhaltungselektronik und die mit ihm verbundene Bank, die einen Darlehensvertrag und die damit verbundenen Widerrufserklärung durch die Unterschrift des Kunden auf einem Tablet quittieren ließ.</p>
<p>Das OLG München hat jetzt jedoch dieser &#8220;erwieterten&#8221; Nutzung des Tablets &#8211; sozusagen der &#8220;VertragsApp&#8221; &#8211; die juristische Anerkennung entzogen.</p>
<p><span id="more-497"></span></p>
<p>Mit <a title="Urteil des OLG München  vom 4.6.2012 - Quelle jurPC" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20120120.htm" class="aga aga_69" target="_blank">Urteil vom 4.6.2012</a> hat das OLG München eine Entscheidung der Vorinstanz (LG München) aufgehoben und die Unterschrift auf dem Tablet als nicht der Schriftform des Gesetzes entsprechend qualifiziert. Die  <a title="Pressemitteilung der Justiz Bayern" href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2012/03561/index.php" class="aga aga_70" target="_blank">Vorinstanz hatte das Tablet mit einer Schiefertafel verglichen </a>und festgestellt, dass sowohl auf dem Tablet wie auch der Schiefertafel die Unterschrift dauerhaft festgehalten werde, so  dass das Formerforderniss einer Widerrufsbelehrung im Sinne des <a title="§ 495 BGB" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/495.html" class="aga aga_71" target="_blank">§ 495 BGB</a> eingehalten sei.</p>
<p>Dem konnte der OLG Senat nicht zustimmen, die Form sei nicht eingehalten, da zu keinem Zeitpunkt einen Originalunterschrift auf einem Dokument vorgenommen wurde, die Erklärung also nicht in &#8220;körperlicher Form&#8221; Vorlag. <a title="Siehe Abs 20 und 21 des Urteils" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20120120.htm" class="aga aga_72" target="_blank">Die Abspeicherung der Unterschrift als Datei reiche insoweit nicht aus.  </a></p>
<p>Auch in diesem Urteil spiegelt sich wieder das Dilemma des 21 Jahrhunderts wieder: Die technischen Möglichkeiten rasen vorneweg und die Gesetzgebung und die Judikatur hinken hinterher. Die elektronische Signatur erscheint auf Grund der komplizierten Anmeldung und Handhabung schon als Relikt des letzten Jahrtausends und kann faktisch als gescheitert gelten. Es ist Zeit über neue einfache und rechtlich sichere Möglichkeiten des Vertragsabschlusses unter Einbeziehung der neuen Techniken (etwa <a title="Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Near_Field_Communication" class="aga aga_73" target="_blank">NFC</a>) nachzudenken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die Angstmacher aus Regensburg &#8211; &#8220;Die Gegnerliste&#8221; der Kanzlei U + C</title>
		<link>http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=493</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Aug 2012 20:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Koy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ende letzten Jahres wollte die Kanzlei Urmann &#38; Collegen angeblich offene Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten über 90 Millionen Euro versteigern. In der Folgezeit meldete sich dann eine Inkassofirma namens Debcon bei den Abgemahnten und versuchte die angeblich offenen Forderungen außergerichtlich einzutreiben. Anscheinend ist die Versteigerung wohl nicht so gelaufen, wie sich das die Abmahnkanzlei vorgestellt hat.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende letzten Jahres wollte die Kanzlei Urmann &amp; Collegen angeblich offene Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten über <a title="Update zur Weihnachtspost von Urmann + Collegen – Auktion von 69.951 Mahnschreiben" href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=398" >90 Millionen Euro versteigern</a>. In der Folgezeit meldete sich dann eine Inkassofirma namens Debcon bei den Abgemahnten und versuchte die angeblich offenen Forderungen außergerichtlich einzutreiben.</p>
<p>Anscheinend ist die Versteigerung wohl nicht so gelaufen, wie sich das die Abmahnkanzlei vorgestellt hat.  Denn nun droht  mehr oder weniger offen die Kanzlei Uhrmann &amp; Collegen mit einer Veröffentlichung der Namen der Abgemahnten in einer &#8220;<a title="&quot;Gegnerliste&quot;" href="http://www.urmann.com/gegnerliste.htm" class="aga aga_79" target="_blank">Gegnerliste</a>&#8220;. <span id="more-493"></span>Die Presse hat diese Drohung natürlich schnell aufgegriffen (oder wurden sogar dazu angehalten das Thema aufzugreifen &#8211; denn was nutzt eine Drohung von der keiner weiß ?) und erst mit dem <a title="Regensburger Wochenblatt" href="http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Regensburger-Abmahn-Kanzlei-will-illegale-Downloader-im-Internet-veroeffentlichen;art1172,130823" class="aga aga_80" target="_blank">Regensburger Wochenblatt</a> und seit heute auch in <a title="BILD Zeitung" href="http://www.bild.de/news/inland/softwarepiraterie/internet-pranger-porno-25744112.bild.html" class="aga aga_81" target="_blank">BILD.de</a> die Drohung in alle Ecken des Landes verbreitet.</p>
<p>Ob die Kanzlei wirklich eine solche Gegnerliste veröffentlicht, bleibt abzuwarten, allerdings vermute ich, dass die Kanzlei &#8211; soweit Sie noch ganz bei Sinnen ist &#8211; dies unterlässt. Denn nach dem Beschluss des <a title="Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071212_1bvr162506.html" class="aga aga_82" target="_blank">Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007</a> ist es nur erlaubt, den Namen des Gegners zu veröffentlichen, nicht aber den Inhalt der Angelegenheit. Die Kanzlei U + C ist durch die bundesweite Berichterstattung als Kanzlei bekannt, die überwiegend für die Hersteller von Pornofilmen tätig ist. Allerdings mahnt die Kanzlei U + C natürlich auch ganz &#8220;normale&#8221; Tatbestände wie etwa eine Wettbewerbsverletzung ab. Somit wird bei jedem veröffentlichte Gegner indiziert, dass es sich um einen Pornokonsumenten handelt. Unterstütz wird diese Unterstellung anscheinend noch durch die Äußerungen des Rechtsanwaltes Uhrmann gegen über Dritten, soweit die Darstellung des <a title="Regensburger Wochenblatt" href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=486"  target="_blank">Regensburger Wochenblattes</a> richtig ist. Ich vermute, dass die Zivilkammer 24 des LG Hamburg &#8211; die berühmt- berüchtigte Pressekammmer &#8211; bei einem solchen, gründlich recherchierten Sachverhalt wenig Probleme hätte, eine einstweilige Verfügung gegen die Kanzlei U + C zu erlassen. Bei angeblich 150.000 Betroffenen, und angenommenen 1% der Betroffenen die sich per Anwalt und einstweiliger Verfügung wehren wären dies 1.500 presserechtliche Verfahren. Bei dem üblichen Streitwert von mindestens 10.000,- € betragen die Kosten für den Antragsteller und die Gerichtskosten (die Kosten von U +C habe ich mal außen vor gelassen) schon ohne Terminsgebühr 651,80 ,- € Anwaltskosten netto und 196,- € Gerichtsgebühr (ebenfalls nur als einfache Gerichtsgebühr gerechnet). Somit würde bei 1.500 presserechtlichen Verfahren ein minimales Kostenrisiko von   1.271.700,- € bestehen. Mit Filesharingabmahnungen kann man viel Geld verdienen (die Masse machts) aber ich glaube nicht, dass sich die Kanzlei U+C einem solchen Risiko, welches nur vorsichtig geschätzt wurde, aussetzt.</p>
<p>Darüber hinaus ist die Angabe der Gegnerliste in Filesharingfällen durchaus mit Vorsicht zu genießen. Die Abmahner kennen auf Grund der Auskunft der Provider immer nur den Anschlussinhaber, nicht den Täter. Auf Grund der Rechtsprechung der Gerichte, angefangen vom AG München bis hoch zum BGH haften diese meist nur als &#8220;Störer&#8221; nicht als Täter. Störer ist die Person, die willentlich adäquat zum Taterfolg beigetragen hat, etwa weil er den Zugang zum Internet vermittelt hat. Die Störereigenschaft sagt aber gar nichts darüber aus, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich selber die Dateien heruntergeladen hat. Und es gibt auch durchaus Urteile, in denen der Anschlussinhaber gar nicht als Störer haftet, eben weil er seine Aufsichtspflichten erfüllt hat. In diesen Fällen ist der  Anschlussinhaber nicht einmal als Störer anzusehen und könnte wohl ebenfalls gegen eine solche Veröffentlichung als &#8220;Gegner&#8221; vorgehen. Gerade bei größeren Institutionen, die in dem Artikel genannt werden, dürfte dies gar nicht so selten vorkommen&#8230;.</p>
<p>Spanned ist auch die Aussage in dem Artikel von Bild.de, dass:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;<strong><em>So seien die Porno-Produzenten allein in den Jahren 2010 und 2011 auf Forderungen von stattlichen 90 Millionen Euro sitzen geblieben, erklärte die Kanzlei gegenüber dem „Regensburger Wochenblatt“</em></strong>&#8220;.(<a title="BILD.DE" href="http://www.bild.de/news/inland/softwarepiraterie/internet-pranger-porno-25744112.bild.html" class="aga aga_83" target="_blank">Zitat Bild.de</a>)</p>
<p>Da fragt man sich doch, wo die <a title="Update zur Weihnachtspost von Urmann + Collegen – Auktion von 69.951 Mahnschreiben" href="http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress/?p=398"  target="_blank">Einnahmen aus der Auktion</a> geblieben sind. Und wieso die Porno-Produzenten die Forderung einerseits versteigern, andererseits auf der Forderung &#8220;sitzen bleiben&#8221; ?</p>
<p>Als Fazit bleibt, dass U + C hier auf perfide Art und Weise  versuchen,  weiter Druck auf die Betroffenen auszuüben, um  noch die eine oder andere Zahlung bewirken zu können. Eine tatsächliche Veröffentlichung der &#8220;Gegnerliste&#8221; halte ich auf Grund des Risikos für U + C für  unwahrscheinlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
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