Grundsätzlich darf in Strafverfahren nur in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, bei Abwesenheit kann keinUrteil ergehen – § 230 StPO. Bei dem “kleinen Bruder” des Strafverfahrens, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Betroffene – dies ist Juristendeutsch für den “Angeklagten” einer Ordnungswidrigkeit – ebenfalls zur Anwesenheit verpflichtet, § 73 Abs 1 OWiG. Hier gibt es aber einige schwerwiegende Besonderheiten:
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Führen eines Fahrzeuges – der kleine aber feine Unterschied
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des “Führens eine Fahrzeuges” im Sinne des § 316 StGB ist bekannt, eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr ist erst dann gegeben, wenn der Fahrer das Fahrzeug in Bewegung setzt:
Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, daß er das Fahrzeug in Bewegung setzt. (BGH, Urteil vom 27.10.1988, AZ: 4 STR 239/88)
Eine Variation dieses Falles stand nun für meinen Mandanten zur Verhandlung an: