Hier hatte ich ja bereits über den interessanten Rechtsstreit zwischen Herrn Kachelmann und seinem ursprünglichen Verteidiger Herrn Birkenstock berichtet. Im sehr lesenswerten Bildblog ist nun eine Aufstellung aller bisher geführten presserechtlichen Verfahren von Herrn Kachelmann aufgeführt. Eine spannende Aufstellung.
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Der Platz in der Mitte…..
…..ist in einem Gerichtsverfahren immer den Zeugen vorbehalten. Als Rechtsanwalt sitzt man äußerst selten dort. Doch diese Woche hatte ich das Vergnügen, sollte ich doch im Strafverfahren gegen den “lieben Einbrecher” eine Zeugenaussage machen. Eine ungewohnte Situation für mich.
Erstaunliche Honorarvereinbarungen
Die LTO berichtet über einen Honorarprozess zwischen dem nicht ganz unbekannten Rechtsanwalt Birkenstock und dem nicht minder prominenten Wettermoderator Kachelmann vor dem LG Köln. Erstaunlich sind dabei insbesondere die Summen um die es geht: Der Kollege Birkenstock möchte für seine Tätigkeit (und vermutlich die Tätigkeit seines Teams) 440.000,- € haben, Herr Kachelmann will aber nur 250.000,- € zahlen und verlangt 37.000,- € an Überzahlung zurück.Wenn man bedenkt, dass der Kollege Birkenstock nach dem 15. von insgesamt 46 Prozesstagen von seinem Mandat entbunden wurde, ist dies schon eine sehr erstaunliche Honorierung, insbesondere wenn man da an die zurückliegende BGH Rechtsprechung zu strafrechtlichen Honorarvereinbarungen denkt:
“Mein Nachbar kann´s beschwören” – der Zeuge im Zivilprozess
Der wohl häufigste Satz bei der unabweichlichen Frage nach den Beweismitteln des Mandanten ist:
” Ich habe Zeugen, die können ALLES beschwören !”.
Leider reagieren die meisten Anwälte auf diesen Satz nicht mit den vom Mandanten erhofften Jubelrufen.
Denn der Zeuge ist – entgegen der landläufigen Meinung in der Bevölkerung – nur ein “suboptimales” Beweismittel.
Das richtige Rechtsmittelgericht – Tücken des FamFG
Das Gewaltschutzgesetz ist das erste Mittel der Wahl bei Auseinandersetzungen wie Stalking, Körperverletzung oder Bedrohungen. Durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht kann ein einstweilige Anordnung durch das Gericht erlassen werden, so dass sich der Täter von dem Opfer fernhalten muss (siehe § 1 GewSchG). Da das Gewaltschutzgesetz überdurchschnittlich häufig bei familienrechtlichen Streitigkeiten Anwendung findet, sind die verfahrensrechtlichen Fragen seit der Reform des Familienrechtes im FamFG geregelt.
Das FamFG bietet dabei einige Fallstricke, in die sich der Gegner nun verfangen hat, so dass ein neuer “Kriegsschauplatz” eröffnet ist.
Seminar gemäß LegehennenVO – Arge Mietrecht Herbsttagung
Heute versuche ich mich im Liveblogging. Ich besuche gerade die Herbsttagung der Arge Mietrecht, schließlich ist Weiterbildung ein Muss für Anwälte (oder sollte es zumindest sein). Die Veranstaltung ist ausserordentlich gut besucht, circa 380 Teilnehmer. Daher gibt es keine Tische sondern nur Collegestühlchen für die Teilnehmer, was den Moderator schon zu dem Vergleich mit der LegehennenVO veranlasste. Für das übliche spätnachmittagliche Dösen sind die Stühle aber unbrauchbar. Das Mittagessen war jedenfalls gut, so dass ich auf gute Vorträge am Nachmittag hoffe, um nicht ins Futterkoma zu fallen. Die bisherigen Referenten waren gut, die Berliner Referentin versuchte nicht zu berlinern, was leider oft misslang. Süß.
Im übrigen überlegt man, aus welchem Verfahren man den Kollegen zwei Reihen weiter vorne kennt. Und hofft dass in der Zwischenzeit keine Katastrophen in der Kanzlei ankommen, so wie bei den Kollegen, die mit dem Handy am Ohr den Saal schnellen Schrittes verlassen. Eben eine typische FAO Weiterbildung.
Zeitmanagment
Heute steht eine Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Münster an. Leider wurde der Termin auf 9.30 Uhr bestimmt. Um Unwägbarkeiten bei der Anreise abzufangen bedeutete dies, bereits um 5 Uhr morgens in Hamburg loszufahren, denn bei einer Verspätung wird der Widerspruch verworfen und man kann nur in Berufung gehen. Ich bin bereits um 8 bei Gericht gewesen, jetzt heisst es warten…..Naja, Alltag eines Anwalts.
Recht und Gerechtigkeit – Entschädigung für Magnus G.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute das Urteil in dem Zivilverfahren Magnus G. gegen das Land Hessen veröffentlicht, welches mit einer Verurteilung des Landes Hessens zur Zahlung von 3.000,- € Schmerzensgeld endete, wobei aber der wohl überwiegende Teil der Klage abgewiesen wurde, da der Kläger 4/5 der Verfahrenskosten zu tragen hat.
Zur Erinnerung: Magnus G. hatte im Jahre 2002 einen 11jährigen Jungen entführt und ermordet, um nachfolgend ein Lösegeld von den Eltern zu erpressen. Im Rahmen der Geldübergabe wurde Magnus G verhaftet und im nachfolgenden Verhör von einem Polizeibeamten auf Weisung des Vizepräsidenten der Polizei mit Gewalt bedroht, da die Polizeibeamten davon ausgingen, dass das Entführungsopfer noch lebt, aber durch die Verhaftung des Täters in Lebensgefahr schwebt. Magnus G wurde im nachfolgenden Strafverfahren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In einer Vielzahl von Verfahren hat Magnus G nun versucht, auf Grund der unstreitigen Folterandrohung eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen. Nach dem Scheitern dieser Verfahren wurde nun dieses Zivilverfahren mittels PKH durchgesetzt.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt hat zu einer erheblichen Empörung unter Bürgern, Politikern und der Boulevard-Presse geführt. Aus Sicht eines Juristen ist das Urteil aber richtig.
Doppelt gemoppelt hält besser…..
hat sich wohl das Hauptzollamt gedacht, und die Abschrift eines Bussgeldbescheides an den Mandanten mittels Postzustellungsurkunde (unter Anwälten und Richtern “PZU” genannt) an unser Büro zustellen lassen und gleichzeitig der Abschrift noch ein Empfangsbekenntnis (unter Anwälten und Richtern “EB” genannt) beigefügt, mit der Bitte, dieses ausgefüllt an das Hauptzollamt zurückzusenden….
Auf die telefonische Rückfrage meinerseits, ob das den notwendig sei, wenn schon eine PZU vorliegt wurde ich darum gebeten trotzdem das EB zu schicken, man wüsste ja nicht ob die PZU zur Akte gelangt…
…..manchmal kann man sich nur wundern …..